Die Unternehmenspacht: Einstieg in den italienischen Markt
Für viele deutsche Unternehmer stellt der italienische Markt eine ideale Investitionsmöglichkeit dar, aber viele trauen sich den Eintritt in den italienischen Markt nicht zu. Sie befürchten, dass damit zu viele Risiken die Gefahr, Investitionen zu verlieren, verbunden ist. Das italienische Recht bietet für solche Fälle eine dem deutschen Recht unbekannte flexible Lösung an, eine sog. Unternehmenspacht.
Was ist die Unternehmenspacht und wie funktioniert es? Hierbei geht es um eine Art Gewerbemietvertrag, womit der Unternehmer das Nutzungsrecht eines Betriebes – als Gesamtheit der Vermögenswerte, die der Unternehmer für das Betreiben des Gewerbebetriebes benötigt – gegen Zahlung eines Entgelts erhält, welche monatlich, jährlich oder nach einer anderen zeitlichen Regelung erfolgen kann. Der Unternehmer trägt – als Mieter – alle laufenden und außerordentlichen Kosten und hat Anspruch auf den gesamten Gewinn, abzüglich der mit dem Vermieter vereinbarten Miete. Die Anmietung eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung eines Unternehmens kann für jede Art von Tätigkeit erfolgen: für eine Personen- oder Kapitalgesellschaft oder für ein Einzelunternehmen.
Warum ist die Unternehmenspacht eine gute Idee? Die Unternehmenspacht bietet dem Unternehmer die Möglichkeit, am Anfang hohe Investitionskosten zu vermeiden, weil er das Unternehmen nicht gründen muss. Dadurch besteht die Möglichkeit, sich auf dem italienischen Markt einen ersten Überblick zu verschaffen. Er kann überprüfen, ob die umgesetzte Marktstrategie für den italienischen Markt geeignet ist, Gewinne abzuwerfen, ob er das Unternehmen nachhaltig gestalten kann ob er den Betrieb nach Ende der Pacht teilweise oder vollständig übernehmen kann. Was sollen Unternehmer dabei beachten? Für den Abschluss eines Unternehmenspachtvertrag ist eine notarielle Beurkundung erforderlich und der Unternehmer hat während der Vertragsdauer die laufenden Kosten (ordentliche und außerordentliche Kosten, Personalkosten) in seiner Verantwortung zu tragen. Der Notar hat nach dem Gesetz 310/93 den Pachtvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss bei der örtlich zuständigen Handelskammer zu registrieren. Bei Vertragsende muss der Unternehmer den Betrieb so zurückgeben, wie er diesen erhalten hat, ohne dass dessen wirtschaftliche Lebensfähigkeit beeinträchtigt wird. Wenn Sie zu diesem Thema mehr erfahren möchten, kontaktieren Sie uns und wir werden kurzfristig auf Sie zurückkommen.