Unterstützung für Insolvenzverwalter
Nicht nur bei Großinsolvenzen, sondern auch bei Verfahren, die mittelständische Unternehmen betreffen, sind häufig auch italienische Firmen oder in Italien belegene Vermögensgüter, oft Grundstücke oder bewegliche Anlagegüter, betroffen. Fast jede Firma, die international tätig ist, hat italienische Kunden; diese stellen in der Regel erst einmal die Zahlungen ein, wenn sie vom Insolvenzverfahren in Deutschland hören, und warten, was dann passiert, um etwa Zahlungen an die Insolvenzschuldnerin zu vermeiden, die sie danach nochmals an den Verwalter leisten müssen.
Es kann auch vorkommen, dass zur Gruppe der Insolvenzschuldnerin gehörende Unternehmen in Italien zwar nicht insolvent sind, aber auch nicht weiter fortgeführt werden können. Dann stellt sich für den Insolvenzverwalter die Frage des Verkaufs oder einer Liquidation. In beiden Fällen sind dezidierte Kenntnisse des italienischen Rechtes und der praktischen Situation erforderlich, die wir schon vielfach deutschen Insolvenzverwaltern zur Verfügung gestellt haben.Angesichts vieler erfolgreicher Tätigkeiten für Insolvenzverwalter in den letzten 25 Jahren würden uns sehr freuen, wenn wir Ihnen unsere Unterstützung anbieten könnt.
Außergerichtliche Forderungseintreibung
Da sich die Insolvenzverwaltung in der ersten Phase der Insolvenz normalerweise um den Fortbestand des Unternehmens kümmert, rücken die Vermögenswerte in Italien, insbesondere die Forderungen, meist erst mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung in den Fokus. Dies führt natürlich bei italienischen Schuldnern teilweise zur trügerischen Sicherheit, nichts mehr bezahlen zu müssen. Deswegen kann man auf ein erstes Schreiben aus Deutschland in der Regel auch keine Reaktion erwarten. An dieser Stelle ist es wichtig, nicht nur in italienischer Sprache, sondern auch mit klaren Hinweisen zum weiteren Vorgehen in Italien im Falle der Nichtzahlung beim Schuldner vorstellig zu werden. Sobald italienische Unternehmen verstehen, dass ihnen ein Verfahren droht und auf kurz oder lang eine Zahlung erfolgen muss, kommen die Dinge in der Regel in Bewegung.
Verjährung
In diesem Zusammenhang ist es gut zu wissen, dass in Italien relativ lange Verjährungsfristen gelten, nämlich insgesamt in der Regel zehn Jahre; darüber hinaus kann die Verjährung, anders als in Deutschland, durch ein einfaches Schreiben, eine sogenannte „diffida“, durch den Gerichtsvollzieher zugestellt, unterbrochen werden.
Gerichtliche Verfahren
Selbstverständlich können auch in Italien notwendige Prozesse geführt werden, was leider nicht immer vermeidbar ist, vor allem dann, wenn es um streitige Forderungen geht. Auch hier bietet sich natürlich zunächst an, eine Vergleichslösung anzustreben. Wenn dies nicht gelingt und ein Gerichtsstand in Deutschland nicht verfügbar ist, muss man sich auf erhebliche Verfahrenszeiten einstellen, bei zwei Instanzen bis zu zehn Jahren. Dies ist eine Karte, die viele Schuldner spielen wollen, da sie nicht davon ausgehen, dass sich dies ein deutscher Gläubiger antut. Hierbei unterschätzen den langen Atem, den Insolvenzverwalter noch einmal haben (müssen).
Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Rahmen der Liquidation
Bei der Liquidation von italienischen Unternehmen sind zahlreiche Regelungen zu beachten, die erhebliche Kosten nach sich ziehen können. Dies gilt insbesondere, wenn ein Unternehmen liquidiert werden muss, das Mitarbeiter beschäftigt. Rein rechtlich steht den Mitarbeitern in der Regel eine Abfindung zu, und zwar auch dann, wenn der Liquidation eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung zugrunde liegt. Unter Insolvenzgesichtspunkten ist diese Entschädigung aber verhandelbar. Ansprechpartner sind in der Regel nicht die einzelnen Arbeitnehmer, sondern die Gewerkschaften, die Italien ein viel stärkeres Gewicht haben als in Deutschland.
Die Abfindung ist im Übrigen nicht zu verwechseln mit einer gesetzlich vorgesehenen Zahlung zu Ende des Arbeitsverhältnisses, die jeder Arbeitnehmer in Italien erhält, das „trattamento di fine rapporto“, kurz TFR. Hierbei handelt sich um Beträge, die im Laufe des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer angespart werden, d. h. sie werden vom Gehalt abgezogen und sind dementsprechend letztlich nichts anderes als verdientes Geld. Arbeitnehmer in Italien gehen immer davon aus, dass sie darüber hinaus noch eine Abfindung erhalten, was auch damit zu tun hat, dass es eine Arbeitslosenversicherung nach deutschem Muster in Italien nicht gibt.