Italienisches Gesellschaftsrecht und Firmengründung in Italien

Ein Unternehmen, das sich intensiv im italienischen Markt bewegt, sollte der Regel dort über eine Struktur verfügen. Dies vereinfacht nicht nur die Tätigkeit im Lande, sondern ist auch ein klares Zeichen der Verbundenheit und wird von den Marktteilnehmern und Geschäftspartnern als positiv bewertet.

Gesellschaftsgründung in Italien

Gesellschaftsgründungen in Italien sind relativ schnell und unkompliziert möglich.

Das Stammkapital für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Italien s.r.l. (= società a responsabilità limitata), liegt deutlich unter dem Stammkapital in Deutschland und beträgt derzeit lediglich 10.000 €. Die Gründung wird wie in Deutschland vor einem Notar vollzogen, danach erfolgt die Eintragung ins Handelsregister, das in Italien nicht vom Gericht, sondern von den Handelskammern geführt wird. Beim Notartermin muss zumindest ein Gesellschafter oder dessen Bevollmächtigter und ggf. ein Dolmetscher anwesend sein.

Wir beraten Sie bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrages und bei den Fragen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Gesellschaft, aber natürlich auch bei den praktischen Fragen, die sich nach der Gründung im weiteren Verlauf im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben.

Unternehmenskauf bzw. –pacht

U.a. im Rahmen der Liquidation oder Insolvenz von Geschäftspartnern in Italien kann die Übernahme eine interessante Option darstellen, die allerdings viele rechtliche sowie steuerliche Fragen aufwirft, zum Beispiel in Zusammenhang mit dem entsprechenden Kaufvertrag, der Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern, des Vortrags von Verlusten usw. Hier ist unbedingt eine kompetente und umfassende Beratung gefragt, damit die Übernahme möglichst reibungslos läuft.
Eine zweite tragfähige Lösung, die in Italien viel verbreiteter ist als in Deutschland, ist die Unternehmenspacht für eine bestimmte Zeit mit Überlassung von Maschinen, Know-how und Kundenstamm gegen Entgelt.

Beschäftigung von Mitarbeitern

Die Gründung einer italienischen Gesellschaft wird häufig in Betracht gezogen, um Mitarbeiter vor Ort anzustellen. Hierfür bedarf es aber keine neue Gesellschaft, in Frage kommt z.B. auch die Eröffnung einer Filiale des deutschen Unternehmens. Eine Prüfung des Einzelfalls ist immer empfehlenswert, um die tatsächlich und wirtschaftlich sinnvollste Lösung zu finden.

Geschäftsführerbestellung bzw. -abberufung

Wir unterstützen Sie gerne auch bei der Bestellung bzw. Abberufung von Geschäftsführern oder Vertretern im Fall einer Tochterfirma oder Niederlassung in Italien. Hier arbeiten wir mit Partnern vor Ort für die Eintragungen im italienischen Handelsregister, stehen allerdings auch bei der Klärung weiterer Aspekte zur Verfügung, die oft beim Ausscheiden von Mitarbeitern auftreten, insbesondere wenn diese eine leitende Position bekleiden.

Laufende Geschäftstätigkeit

Wir kümmern uns gerne um Ihre rechtlichen und steuerlichen Pflichten, die sich aus Ihrer Tätigkeit in Italien ergeben. Sie brauchen sich dann im Prinzip hierum nicht zu kümmern und können sich auf die operativen Aktivitäten konzentrieren. Soweit vor Ort mit lokalen Beratern – hier ist in erster Linie der Steuerberater zu nennen – kooperiert werden muss, übernehmen wir das auf Wunsch für Sie und bleiben so Ihr einziger Ansprechpartner. Wir verfügen über Netzwerke in den einzelnen Landesteilen, die sich seit langem bewährt haben und können Ihnen vor diesem Hintergrund eine effektive und nachhaltige Begleitung zusichern.