Die Kündigung von Führungskräften in Italien

Das italienische Arbeitsrecht vereinigt die Rollen eines leitenden Angestellten sowie eines Geschäftsführers, indem eine Gesellschaft von einem Dirigente geleitet wird. Daher kann man die Kündigung von Führungskräften in Italien nicht mit derjenigen in Deutschland vergleichen.

1. Die Funktion des Dirigente 

Bei einem Dirigente handelt es sich um einen Arbeitnehmer mit besonderen Befugnissen und Funktionen, der in der Regel eine Vertrauensperson des Unternehmens ist und zur Erreichung der unternehmerischen Ziele über eine weitgehende Organisations- und Entscheidungsfreiheit verfügt.

Das italienische Arbeitsrecht ist sehr auf den Schutz des Arbeitnehmers ausgerichtet und zeichnet sich durch die weit verbreitete Anwendung von Tarifverträgen auf Branchenebene aus. Auch die Rolle des Dirigente ist in Tarifverträgen geregelt.

2. Die Kündigung des Dirigente 

Auch wenn keine einheitliche Regelung für die Entlassung von Dirigenten vorliegt, lassen sich doch Gemeinsamkeiten zwischen den in den Tarifverträgen enthaltenen Regelungen feststellen.

Nach den Tarifverträgen muss der Arbeitgeber dem Dirigente bei dessen Entlassung stets einen Kündigungsgrund mitteilen. Die Kündigung des Arbeitgebers ist rechtswirksam, wenn die in den Tarifverträgen vorgesehene Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Kündigungsfrist verlängert sich in der Regel mit der Zeit. Wenn ein triftiger Grund vorliegt, ist der Arbeitgeber stattdessen an eine Kündigungsfrist nicht gebunden. Ein triftiger Grund führt unmittelbar zu einem endgültigen Bruch des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Unternehmen und dem Dirigente und macht eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar.

Nach der Entlassung des Dirigente hat das Unternehmen die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Bezüge, eine Entschädigung für nicht genommenen Urlaub und Feiertage sowie eine etwaige zusätzliche vertraglich vereinbarte Vergütung auszuzahlen. Im Unterschied zum deutschen Recht sieht das italienische Recht auch eine Abschlusszahlung vor, welche für jeden Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses monatlich zurückgestellt wird und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Überbrückung der ersten Phasen der Erwerbslosigkeit vom Arbeitgeber auszuzahlen ist, der sog. TFR (Trattamento di fine rapporto).

Bei der Entlassung eines Dirigente gilt eine Ausnahme von den Regeln für die Entlassung eines normalen Arbeitnehmers. Da die Entlassung in der Regel auf den Bruch des Vertrauensverhältnisses mit dem Dirigente beruht, kann der Arbeitgeber von der Kündigungsfrist abweichen, indem er dem Dirigente eine Entschädigung für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist zahlt.

Der Arbeitgeber kann den Dirigente auch während der Kündigungsfrist ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen. In diesem Fall erlischt die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung nicht. Auch während der Freistellung sind die ausgezahlten Bezüge ordnungsgemäß zu versteuern.

3. Abwehr der Kündigung durch den Dirigente

Für den Fall, dass der Dirigente gegen die Entlassung Einspruch erheben will, sehen die Tarifverträge besondere Schutzmaßnahmen vor, die auf zwei Ebenen organisiert sind: Zum einen kann die Schlichtungsstelle des Branchenverbands, in diesem Fall Federmanager Italia, angerufen werden, die als Vermittlungsstelle fungiert. Liegen die Voraussetzungen für eine Schlichtung nicht vor, kann innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Kündigung eine Schiedsstelle angerufen werden, welche über die Rechtswirksamkeit der Kündigung entscheidet.

Bei Entlassung des Dirigente ist das italienische Recht grundsätzlich auf dessen Schutz bedacht.

Nichtdestotrotz wird dem Unternehmen ein Handlungsspielraum eingeräumt, um sich kurzfristig vom Dirigente zu trennen, wenn das Vertrauen zu ihm nicht mehr besteht.

In der Praxis ist die Kündigung des Dirigente in der Regel Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung, in der darum gestritten wird, ob die angegebenen Kündigungsgründe tatsächlich bestehen. Derartige Verfahren können häufig nur durch Zahlung einer maßgeblichen Entschädigung an den Dirigente beigelegt werden, deren Höhe vom Einzelfall abhängt, aber durchaus beträchtlich sein kann.

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