Die Abführung der Lohnsteuer bei Tätigkeit im Ausland

Die Prüfung der Zuständigkeit für die Abführung der Lohnsteuer bei Tätigkeit im Ausland ist in Anbetracht der Verbreitung des mobilen Arbeitens eine Frage, mit der sie sich viele Gesellschaften auseinandersetzen müssen, denn sie beschäftigen in der ersten Phase ihres Markteintrittes im EU-Ausland Arbeitnehmer, die vor Ort tätig sind bzw. sich vorwiegend auf den jeweiligen Markt fokussieren.

  •  Die Faustregel

Innerhalb der EU steht die Lohnsteuer grundsätzlich dem Staat zu, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat (§19 AO). Zu diesem Zweck muss der Wohnsitz des Arbeitnehmers ermittelt werden bzw. - bei Wohnsitz in mehreren Staaten - der Ort, an dem er seinen Lebensmittelpunkt hat.

  •  Zuständigkeit bei Tätigkeit im Ausland

Ist der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig als in demjenigen, in welchem er seine Arbeitsleistung erbringt, ist eine Prüfung der Zuständigkeit für die Abführung der Lohnsteuergilt noch wichtiger. Es gilt folgendes:

Hält sich der Arbeitnehmer in dem Staat, in welchen die Leistung erbracht wird, für maximal 183 Tagen im Jahr auf, steht die Lohnsteuer dem Wohnsitzland zu.

Als Tage des Aufenthalts gelten in der Regel sowohl Ankunfts- und Abreisetag sowie alle Wochenenden und Feiertage. Ebenso werden alle Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat verbracht werden, mitgezählt.

Im Fall einer über 183 Tage hinausgehenden Tätigkeit im Auslandsstaat steht hingegen das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in welchem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verrichtet. Daraus folgt, dass im Fall einer dauerhaften Auslandstätigkeit in Deutschland das deutsche Fiskus die Lohnsteuer vom Arbeitgeber anfordern kann.

Dies entspricht dem Einkommensteuergesetz (EStG), wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, - auch wenn der Arbeitgeber seinen Firmensitz und der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in einem anderen Staat haben – Lohnsteuer auf in Deutschland erzielte Einkünfte einzubehalten und abzuführen, wenn die Tätigkeit dauerhaft in Deutschland ausgeübt oder verwertet wird.

  • Die Lohnsteuererstattung

Wenn nachträglich festgestellt wird, dass Lohnsteuer nicht abzuführen ist, kann diese auf Antrag vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden. Das Verfahren hierfür ist komplex und erfordert der Beifügung von Nachweisen über die fehlende Zuständigkeit für die Lohnsteuer des deutschen Fiskus. Zur Ermittlung der dafür erforderlichen Unterlagen ist eine Würdigung des Einzelfalles erforderlich.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, in der nationalen Einkommensteuererklärung alle im EU-Ausland bezogenen Einkünfte anzugeben, da sie der Berechnung des Einkommensteuersatzes nach dem Progressionsprinzip unterliegen - auch wenn sie bereits versteuert sind. Im Übrigen hat der Arbeitnehmer unter Umständen auch in dem Staat, in welchem er seine Arbeitsleistung erbracht bzw. ein Einkommen erwirtschaftet hat, eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

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